Transferagentur

In einer Transferagentur nach § 216 a SBG III bleiben die betroffenen Mitarbeiter während der Kündigungsfrist im Unternehmen beschäftigt.  

Für die Transfermaßnahmen (wie Profiling, Qualifizierungsberatung, Vermittlungsunterstützung etc.), die von der Transferagentur vor Ort im abgebenden Unternehmen durchgeführt werden, erhalten die betroffenen Mitarbeiter in der Regel eine Freistellung. Die restliche Zeit bleiben die Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz. Gemeinsam mit unseren Beraterinnen erarbeiten sie sich eine neue Perspektive und deren Umsetzung.

So bleiben die Mitarbeiter in ihrem Lebens- und Arbeitsrhythmus und können weiter Berufserfahrung sammeln.

Fokus

Unterstützung auf dem Weg in eine neue Perspektive

Personalabbau bei der Akzo Nobel Chemicals GmbH in Emmerich
lesen Sie mehr im Stadtanzeiger vom 31.10.2010